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Pflanzenöl nach DIN V 51605

 

Um einen einheitlichen Qualitätsstandard für Pflanzenölkraftstoffe zu gewährleisten, wurde bereits im Jahr 2000 von der Bayrischen Landesanstalt für Landtechnik Weihenstephan der so genannte RK Qualitätsstandard 5/2000 entwickelt. Dieser Standart ist auch bekannt als die Weihenstephan-Norm und diente als erster Meilenstein in der Qualitätsdefinition von Rapsöl für die Verwendung als Kraftstoff. Nach einigen Jahren der Weiterentwicklung wurde am 1. Juli des Jahres 2006 der Weihenstephan-Qualitätsstandard mit einigen wichtigen Modifikationen durch die Vornorm DIN V 51605 in Form einer rechtsverbindlichen Norm fixiert. (Die Norm DIN V 51605 lässt sich unter www.din.de beziehen bzw. lassen sich die Parameter der Norm zum Zweck des Vergleichs mit der Weihenstephan-Norm hier einsehen.) Damit steht nun ein rechtsverbindlicher Qualitätsstandard für Rapsöl als Biokraftstoff zur Verfügung, auf dessen Grundlage Dieselmotoren und landwirtschaftliche Maschinen ab Werk mit voller Garantie und Gewährleistung des Herstellers für den Betrieb mit Rapsöl freigegeben werden können.
Für den Produzenten von Pflanzenölkraftstoffen bedeutet dies auf der einen Seite natürlich Sicherheit bezüglich der Verwendbarkeit seines Produkts als nachwachsender Biokraftstoff, aber auf der anderen auch die Verpflichtung, die durch die Norm DIN V 51605 definierten Parameter einzuhalten, damit die Verwendbarkeit gemäß dieser Norm auch gewährleistet bleibt. Darüber hinaus hat aber die Einführung der Pflanzenölkraftstoffnorm DIN V 51605 in Verbindung mit der Novelle des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG) auch noch eine ganz entscheidende steuerrechtliche Bedeutung.

So ist mit der Einführung des Biokraftstoffquotengesetzes eine Steuerentlastung für die Verwendung von Pflanzenöl als Kraftstoff gesetzlich an die Einhaltung der Vornorm DIN V 51605 gebunden. Neben der Einführung einer Beimischungspflicht von Biokraftstoffen zu Diesel- und Ottokraftstoffen ändert dieses Biokraftstoffquotengesetz die erst am 15. Juli 2006 beschlossene Novellierung des Energiesteuergesetzes.In dem hier entscheidenden und nun durch das Biokraftstoffquotengesetz geänderten § 50 Absatz 4 Satz 6 des Energiesteuergesetzes, welcher die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe regelt, heißt es dazu: „Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.“
Erfüllt das Pflanzenöl nicht mindestens die Anforderungen der Vornorm DIN V 51605, gilt dieses nicht als Biokraftstoff und folglich kann keine Steuerentlastung gelten gemacht werden, wie sie sich für Biokraft- und Bioheizstoffe im Übrigen in Anspruch nehmen lässt. Die Konsequenz daraus ist, dass bei der Verwendung von Pflanzenöl als Treibstoff und bei gleichzeitigen Nichteinhalten der Norm DIN V 51605 der volle Mineralölsteuersatz von 47 Cent pro Liter an das Zollamt abgeführt werden muss. Dasselbe gilt darüber hinaus in gleicher Weise auch für Pflanzenöl, das für die Anrechnung auf die Quotenverpflichtung verwendet werden soll. Vor allem dezentrale Ölmühlen stellt dies natürlich vor extreme Schwierigkeiten, weil Pflanzenöl in der Verwendung als Treibstoff nur als steuerlich begünstigtes Produkt wettbewerbsfähig ist.
Die Steuerentlastung ist dabei für Pflanzenöl durchaus beträchtlich. So gibt es für das Jahr 2007 bei der Vermarktung von Pflanzenöl als Kraftstoff eine Steuerentlastung von 100%. Das heißt, unter der Voraussetzung, dass die Norm DIN V 51605 erfüllt wird und die Quotenpflicht, welche nach dem Biokraftstoffquotengesetz grundsätzlich auch für Biokraftstoffe gilt, nicht berücksichtigt wird, fallen in diesem Jahr überhaupt keine Steuern an. Und diesen Steuervorteil gilt es dadurch auszunutzen, dass Pflanzenöl mindestens nach der Vornorm DIN V 51605 hergestellt wird. Durch die bei der Festschreibung der Vornorm DIN V 51605 vorgenommene Verschärfung einiger wichtiger Parameter wird allerdings das Einhalten dieser Norm immer schwieriger. So ist im Vergleich zur Weihenstephan-Norm mit der DIN V 51605 der maximale Phosphorgehalt von 15 auf 12 mg/kg reduziert sowie ein maximaler Erdalkaligehalt (Calcium und Magnesium in der Summe) von 20 mg/kg eingeführt worden. Neben den für das Pflanzenöl charakteristischen, das heißt, durch die jeweilige Ölpflanze bedingten Parameter wie Dichte, Flammpunkt, Heizwert, Cetanzahl etc. sind aber gerade die Gehalte an Phosphor und Erdalkalimetallen Parameter, die in erster Linie vom Verarbeitungsprozess abhängig sind. Je heißer der Pressvorgang dabei durchgeführt wird, desto höher fällt bekanntlich der Anteil dieser beiden Parameter aus. Außerdem steigt der Phosphoranteil im Pflanzenöl je später die Saat geerntet wird. Neben dem Pressvorgang hängt also der Anteil der genannten Parameter auch von die Qualität des Biokraftstoffs beeinflussenden klimatischen Bedingungen ab. Gerade die Einhaltung der Parameter Phosphor und Erdalkali wird dadurch zu einer wirklichen Herausforderung eines jeden Produzenten von Pflanzenölkraftstoffen.

Zudem weist die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP) darauf hin, „dass mit der Schaffung der Vornorm DIN V 51605 der Normungsprozess nicht abgeschlossen ist, sondern die weiteren Normungsaktivitäten sich darauf konzentrieren werden, den Qualitätsstandard vor dem Hintergrund steigender emissionsrechtlicher und damit motortechnischer Anforderungen zu verbessern. Weitere Verschärfungen bestimmter Qualitätsparameter sind daher zu erwarten.“
Auf diesem Hintergrund ist es deshalb umso wichtiger die strategischen Überlegungen in Sachen Wettbewerbsfähigkeit nicht nur auf die momentane Erfüllung der Vornorm DIN V 51605 zu konzentrieren, sondern auch zukunftsorientiert mit weiteren Änderungen dieser Norm zu rechnen. Denn sollte die Vornorm DIN V 51605 schon bald als Vollnorm festgeschrieben und im Zuge dessen nochmals modifiziert werden, ist davon auszugehen, dass gerade die Phosphor- und Erdalkaligehalte auch bei einer optimalen Einstellung aller Pressparameter nicht mehr in jedem Fall eingehalten werden können.

BioKing bietet mit der vollautomatischen Entschleimungsanlage für dieses Problem eine Lösung, die sich vor allem an die Bedürfnisse der dezentralen Pflanzenölgewinnungsanlagen richtet.

 

 

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